Einladung zur Jahreshauptversammlung am Samstag, 14.03.2026 um 18:00 Uhr im Sportheim „Sportpark Weißes Kreuz 1“


Liebe Mitglieder und Freunde des TSV Oettingen,

zu der am Samstag, den 14.03.2026 um 18:00 Uhr im TSV-Vereinsheim stattfindenden ordentlichen Jahreshauptversammlung laden wir alle Mitglieder und Freunde sehr herzlich ein.

Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Geschäftsbericht der Vorstandschaft
  4. Geschäftsbericht der Abteilungen
  5. Kassenbericht
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung Vorstandschaft, Hauptausschuss, Kassenprüfer und Kassier
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Investitionen
  9. Mitgliederehrungen
  10. Wünsche und Anträge der Mitglieder

Die Änderungen der Satzung in Wortlaut sowie eine vollständige Gegenüberstellung der bisherigen und der geplanten Satzungsfassung finden sie weiter unten auf dieser Seite und kann auf Wunsch schriftlich angefordert oder bei den Vorständen persönlich eingesehen werden. Für die Satzungsänderung ist gemäß § 10 f der Vereinssatzung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Der TSV lädt alle Mitglieder und Gäste zu einem Essen im TSV-Vereinsheim zu Beginn des offiziellen Programms ein.

Auf zahlreiches Erscheinen freut sich der TSV Oettingen 1861 e. V.

Die Vorstandschaft

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder alternativ schriftlich bei TSV Oettingen 1861 e. V. Sportpark Weißes Kreuz 1, 86732 Oettingen eingereicht werden.

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Satzungsänderung im Detail

Anlage zur Einladung der Mitgliederversammlung am 14.3.2026

Satzungsänderungen 2026
TSV Oettingen 1861 e.V.


Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Änderungen der Satzung:

§ 2 Zweck des Vereins, Aufwandsersatz, Abs. 5 (neu)
„Der Verein bekennt sich zur Demokratie, Inklusion und Integration.“

§ 3 Mitgliedschaft, Abs. 1 (neu gefasst)
„Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.“

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Abs. 3 (neu gefasst)
„Der Verein bekennt sich zum Ziel, die Beteiligung der jüngeren Generationen zu stärken. Mitglieder erhalten mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein aktives Wahlrecht und sind berechtigt, auf Mitgliederversammlungen das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Das passive Wahlrecht wird mit Volljährigkeit erreicht.“

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Abs. 4c (neu gefasst)
„Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Behinderungsgrad oder Studium).“

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Abs. 5 (neu)
„Auf Antrag der Abteilungen und zur Milderung sozialer Härten können Mitglieder durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beitragsfrei gestellt oder der Beitrag gemindert werden.“

§ 8 Organe des Vereins, Abs. 4 (neu)
„die der Vorstandschaft gemeldeten Abteilungsleitungen.“

§ 10 Mitgliederversammlung, Abs. 2 und 5 werden ersatzlos gestrichen (neu gefasst)
„Wahl und Abwahl von Beiräten und Kassenprüfern.“

§ 10 Mitgliederversammlung, Abs. 4 (neu gefasst)
„Wahl und Abwahl von Beiräten und Kassenprüfern.“

§ 10 Mitgliederversammlung, Abs. 10 (neu gefasst)
„Genehmigung von Einzelinvestitionen mit einem Wert von mehr als 20.000,00 €, sowie Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind.“

§ 10 Mitgliederversammlung, Die ordentliche Mitgliederversammlung, Abs. b. 3 (neu gefasst)
„Entlastung des Vorstands, Hauptausschuss und der Kassenprüfer“

§ 10 Mitgliederversammlung, Die ordentliche Mitgliederversammlung, Abs. c (neu gefasst)
„Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder alternativ schriftlich bei TSV Oettingen 1861 e. V. Sportpark Weißes Kreuz 1, 86732 Oettingen eingereicht werden. Verspätet eingehend Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.“

§ 10 Mitgliederversammlung, Die ordentliche Mitgliederversammlung, Abs. f (neu gefasst)
„Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Mitglieder ab dem vollendenten 16 Lebensjahr besitzen das aktive Wahlrecht, mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten sie das passive Wahlrecht. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

§ 11 Vorstand, Abs. 1 (neu gefasst)
„Der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) mindestens zwei und höchstens sechs geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB
b) bis zu sechs Beiräten.“

§ 11 Vorstand, Abs. 8 (neu gefasst)
„Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus und verbleiben mindestens zwei Vorstände im Amt, können diese die Aufgaben des/der ausscheidenden Vorstände mit übernehmen oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf einen gewählten Beirat übertragen werden. Sollte dies nicht möglich sein, wählt der Hauptausschuss kommissarisch ein Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstand, Abs. 10 (neu gefasst)
„Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) auszahlen lassen. Für die Auszahlung ist eine 2/3-Mehrheit im Hauptausschuss erforderlich.“

§ 11 Vorstand, Abs. 12 (neu gefasst)
„Abweichend zu §10, Absatz 10 (Einzelinvestitionen über 20.000 EUR) erhält der Vorstand und der Hauptausschuss die folgende Sonderbefugnis: Sollte eine dringende Ersatzbeschaffung auf Grund einer Notlage erforderlich sein (z.B. Rasenmäher defekt) stellt der Vorstand zunächst mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den „Notfall“ fest. Danach kann der Hauptausschuss ausnahmsweise eine höhere Summe als 20.000 EUR genehmigen. Sollten die Rücklagen nicht ausreichend sein, muss die Vorstandschaft und der Hauptausschuss diese Vorgehensweise in jedem Fall nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen.“

§ 12 Hauptausschuss, Abs. 1 (neu gefasst)
„Er setzt sich aus den Vorständen, den Beiräten und den Leitern der Abteilungen, oder deren Stellvertretern, soweit sie stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind.“

§ 12 Hauptausschuss, Abs. 3 (neu gefasst)
„Der Hauptausschuss hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab. Die Sitzungen werden durch den Sprecher des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Einberufung findet auch dann statt, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kann der Sitzungsleiter die Entscheidung vertagen oder er entscheidet mit seiner Stimme. Enthaltungen sind nicht möglich. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 1 (neu gefasst)
„Die Durchführung des Sportbetriebs ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wählt im zwei-jährigen Rhythmus eine Abteilungsleitung mindestens bestehend aus einem Vertreter für den Hauptausschuss und Kassier. Die Zusammensetzung kann sich nach den Bedürfnissen der Abteilung angepasst werden.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 4 (neu gefasst)
„Die Abteilungen arbeiten selbständig und fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 5 (neu)
„Die Abteilungen führen mindestens jährlich Abteilungsversammlungen durch, zu diesen ist die Vorstandschaft einzuladen. Alle zwei Jahre ist die Abteilungsleitung zu wählen und über die Entlastung der Abteilungsleitung abzustimmen. Die Beschlüsse der Versammlungen sind zu protokollieren und dem Vorstand vorzulegen.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 6 (neu gefasst, Nummerierung angepasst)
„Die Abteilungen führen mit Zustimmung des Vorstands Abteilungskassen. Diese unterliegen der Prüfung durch den Vereinskassier und den Kassenprüfern. Geldverwendungen innerhalb der Abteilung, die die Einzelsumme von EURO 5.000,00 überschreiten, sind von zwei Abteilungsverantwortlichen gegenzuzeichnen. Diese beiden Personen sind dem Vorstand vorher mitzuteilen.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 7 (neu gefasst, Nummerierung angepasst)
„Einzelausgaben der jeweiligen Abteilung, die die Summe von EURO 5.000,00 überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die Budgets werden in einer Rate an die Abteilungen ausbezahlt. Sonderzahlungen sind mit der Vorstandschaft abzustimmen. Die Belegvorlage der Abteilungen an den Vereinskassier hat vierteljährlich zu erfolgen. Die Abteilungsbudgets werden um die Beiträge der genehmigten, beitragsfreien Mitglieder gekürzt.“

§ 15 Abteilungen, Abs. 8 (neu, Nummerierung angepasst)
„Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, die die Wertgrenzen des § 15 (7) um den Faktor 2 übersteigen, müssen durch den Hauptausschuss genehmigt werden. Wiederkehrende Zahlungen über EUR 5.000,00 bedürfen der Genehmigung durch die Abteilungsleitung.“

 

Gebenüberstellung der bisherigen (aktuellen) Satzung und der geplanten neuen Satzung

Siehe Gegenüberstellung hier >>  Satzungsergänzungen_2026-final.xlsx.

Siehe Satzungsänderungen hier >> Satzungsaenderungen_2026_TSV_Oettingen.docx

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Adresse

TSV 1861 Oettingen
Sportpark Weißes Kreuz 1
86732 Oettingen

Telefon: 09082/8952
Mail: info@tsv-oettingen.de

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